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Novelle zum Informationsweitergabe-Gesetz

20.3.2015 , , ,

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Wie müssen öffentliche Stellen Informationen veröffentlichen?

Die Regierung plant in den kommenden Wochen eine Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes von 2005 (IWG). Der Entwurf ist derzeit in Begutachtung, noch bis 25. März können Stellungnahmen abgegeben werden. Dieses Gesetz regelt, vereinfacht ausgedrückt, in welcher Form und zu welchen Bedingungen öffentliche Stellen ihre Daten veröffentlichen.

Das Gesetz basiert auf der sogenannten EU Public Sector Information (PSI)-Richtlinie, die europaweite Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen der öffentlichen Hand definiert. Die PSI-Richtlinie wurde 2013 reformiert – mit der Intention, Open Government Data (OGD) in Europa zu stärken. Diese Änderungen werden nun in österreichisches Recht übernommen.

Einige Kern-Punkte des Änderungsentwurfs

  • Mit der Reform des Gesetzes werden zum ersten Mal wichtige Begriffe rund um Open Data in Bundesrecht aufgenommen und definiert:
    • Maschinenlesbares Format: Ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
    • Offenes Format: Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
    • Formeller, offener Standard: Ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
  • Generell können Dokumente der öffentlichen Hand für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, wobei das Gesetz nicht für Dokumente gilt,
    • deren Erstellung nicht unter den gesetzlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
    • die dem persönlichen Datenschutz unterliegen;
    • die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind; oder
    • die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.
  • Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
    • Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, “Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  • Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
    • Ausnahmen Gelten für Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken,
    • Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um die Kosten für das Erfassen, Erstellen und Verbreiten der Daten zu decken,
    • (Universitäts-)Bibliotheken, Museen und Archive.
Wir von Open Knowledge Austria bereiten eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vor und regen alle Interessierten an, sich ebenfalls einzubringen. Die Begutachtungsphase endet am 25. März – bis zu diesem Stichtag haben Organisationen und BürgerInnen noch die Chance, ebenfalls eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und das Parlament zu schicken.

 

 

Wir danken der Internet Foundation Austria (IPA) für die Unterstützung durch das Förderprogramm netidee.at.
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